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Satzung

des
Fördervereins Freundeskreis Spiegelbild
Hilfe für psychiatrisch erkrankte Menschen in Bimöhlen e. V.

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§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein Freundeskreis Spiegelbild, Hilfe für
psychiatrisch erkrankte Menschen in Bimöhlen e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Bimöhlen und ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke durch zur Erhaltung und
Verbesserung der Versorgung psychiatrisch erkrankter Menschen beizutragen.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht, in dem die bedürftigen Betroffenen durch
Mitgliedsbeiträge und durch Sammeln von Geld- und Sachspenden in geeigneter Weise
unterstützt werden. Dieser Satzungszweck wird durch folgende Maßnahmen umgesetzt:
Sachspenden (Kleider, Haushalts- und Einrichtungsgegenständen), Durchführung von
Ausflugsfahrten, Unterstützung durch zweckgebundene Geldspenden an Bedürftige zum
Erwerb von notwendiger Kleidung, Haushalts- und Einrichtungsgegenständen, Fahrten zu
Angehörigen. Die Empfänger der Leistungen müssen bedürftig im Sinne von § 53 AO sein.
Geld- und Sachspenden die dem Verein zufließen, werden ausschließlich im Interesse bzw.
für die psychiatrisch erkrankten und bedürftigen Menschen verwendet. Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar mildtätigen Zwecken im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein
verfolgt keinerlei politische Zwecke.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

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§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und
Gemeinschaften jeder Art werden, die gewillt sind, die Vereinszwecke und Aufgaben des
Vereins zu fördern.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung, über deren
Annahme der Vorstand entscheidet, und durch Beitragszahlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a. durch den Tod eines Mitgliedes
b. durch Austrittserklärung
c. durch Streichung von der Mitgliederliste
d. durch Ausschluss
e. durch Auflösung des Vereins
f. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Das - gleich aus welchem Grund - ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf einen
Anteil am Vereinsvermögen.
(4) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich bis zum 30.09. zum Ablauf des
Kalenderjahres zu erklären.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.
Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu
verlesen.

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§ 4 Beitrag

(1) Mitgliedsbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
(2) Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist mit Beginn des
Geschäftsjahres fällig, spätestens am 28.02. eines jeden Jahres.
(3) Das aus den Beiträgen und Zuwendungen gegründete Vereinsvermögen darf nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Beiträge sind der Geschäftsordnung zu entnehmen.

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§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand.
(1) Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand und von der Mitgliederversammlung
nach Maßgabe dieser Satzung geführt.
(2) Die Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

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§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern.
Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Schatzmeister, beide vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von drei Jahren;
Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt im Amt bis zur rechtskräftigen Wahl eines
neuen Vorstandes.
(3) Eine Erweiterung des Vorstandes ist möglich, wenn die organisatorische Führung des
Vereins dies erfordert. Über die Erweiterung des Vorstandes entscheidet die
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist eine Ersatzwahl erforderlich.
(5) In der Jahreshauptversammlung wird ein Haushaltsplan vorgelegt.

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§ 7 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach der Satzung und den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung, sowie den gemeinsamen Beschlüssen des Vorstandes zu führen.
(2) Der Vorstand bestimmt auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse der
Mitgliederversammlung, welche Anschaffungen für das Spendengeld getätigt werden.

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§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
1.Vorsitzenden oder vom 2.Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch
einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer
Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende,
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet 1.Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2.Vorsitzende. Die
Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter
zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

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§ 9 Kassen- und Rechnungsprüfung

(1) Zur Prüfung der Vermögensverwaltung sowie des Kassen- und Rechnungswesens wählt
die Mitgliederversammlung zwei sachkundige Mitglieder des Vereins für jeweils zwei Jahre.
Diese sind jederzeit berechtigt und mindestens einmal im Jahr verpflichtet, Kasse und Bücher
des Vereins zu prüfen.
Ein Bericht darüber ist der ordentlichen Mitgliederversammlung alljährlich vorzulegen.

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§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Abschluss des
Geschäftsjahres statt. Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen
werden. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder muss eine
Mitgliederversammlung einberufen werden; der Antrag ist zu begründen.
Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer angemessenen Frist, mindestens jedoch zwei
Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung.
Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung anzugeben.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins.
e. Ernennung von ihren Mitgliedern.
f. Beschlussfassung über durchzuführende Projekte und Festlegung von Tätigkeits-feldern.
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(3) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Alle Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die
Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung
anwesenden Stimmberechtigten mit ihnen dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist
nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse,
des Rundfunks und des Fernsehens besticht die Mitgliederversammlung.
(4) Bei Abstimmungen gilt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Bei Stimmengleichheit der Mitgliederversammlung entscheidet die Stimme des ersten
Vorsitzenden. Sofern der erste Vorsitzende ortsabwesend ist, entscheidet die Stimme des
stellvertretenden Vorsitzenden. Sofern auch dieser verhindert sein sollte, entscheidet die
Stimme des Schatzmeisters.
(6) Die gleichen Modalitäten gelten bei den Sitzungen des Vorstandes.
(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche
vom Vorsitzenden bzw. dem Leiter der Mitgliederversammlung, dem Schriftführer bzw. dem
Führer des Protokolls über die Versammlung und einem Mitglied des Vereins zu
unterzeichnen ist.

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§ 11 Satzungsänderungen

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der §§ 2 oder 11 dieser Satzung enthält, ist eine
Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder, zur Änderung der übrigen Bestimmungen dieser
Satzung ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

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§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Für die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Dies gilt auch für den Fall, der Veränderung des Vereinszwecks.
(2) Bei Beschlussunfähigkeit der ersten Mitgliederversammlung ist binnen Monatsfrist eine
zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist unter
allen Umständen beschlussfähig.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bimöhlen. Die Gemeinde Bimöhlen hat das
Vermögen unmittelbar und ausschließlich für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke zu
verwenden.

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